Lohnt es sich als Klein­un­ter­neh­mer zu han­deln und was ist zu beachten?

Kleinunternehmer

Als sog. Klein­un­ter­neh­mer brau­chen Sie kei­ne Umsatz­steu­er in Rech­nung zu stel­len. Die Umsatz­steu­er ent­steht zwar, wird aber vom Finanz­amt nicht erho­ben. Die­se Rege­lung hat Vor- und Nach­tei­le und ist an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen geknüpft.

Vor­aus­set­zun­gen: Der Umsatz zuzüg­lich der dar­auf ent­fal­len­den Steu­er darf im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalender­jahr 22 000 Euro nicht über­stie­gen haben und wird im lau­fen­den Kalen­der­jahr 50 000 Euro vor­aus­sicht­lich nicht übersteigen.

Umsatz: Das ist der nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten bemes­se­ne Gesamt­um­satz, gekürzt um die dar­in ent­haltenen Umsät­ze von Wirt­schafts­gü­tern des Anlagevermögens.

Rech­te und Pflich­ten: Hat man ein­mal für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung votiert, darf man auch zwischen­durch kei­ne Umsatz­steu­er erhe­ben. Man kann aber auch trotz Vor­lie­gen der Voraus­setzungen auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten, ist dann aber auch fünf Kalen­der­jah­re dar­an gebunden.

Nach­tei­le: Der Klein­un­ter­neh­mer ist vom Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen ande­rer Unter­neh­men ausge­schlossen. Bei hohen Inves­ti­tio­nen bzw. Aus­ga­ben in der Grün­dungs­pha­se und gleich­zei­tig gerin­gen Um­sätzen kann sich dies nega­tiv auf den Über­schuss und die Liqui­di­tät auswirken.

Vor­tei­le: Die Rech­nungs­stel­lung ist ein­fa­cher und der Rech­nungs­emp­fän­ger hat einen gerin­ge­ren Betrag zu bezah­len. Man muss nur über­wa­chen, dass man unter der Umsatz­gren­ze bleibt. Der Preis­vor­teil ist zunächst bei Pri­vat­kun­den und ande­ren Klein­un­ter­neh­men (Kun­den, die nicht vor­steuerabzugsberechtigt sind) in der Regel ein Wett­be­werbs­vor­teil, da man sei­ne Leis­tun­gen bei 19% UmSt. um ca. 16 % Pro­zent güns­ti­ger anbie­ten könn­te (Vor­steu­er­nach­teil nicht ein­ge­rech­net). Der Kleinunter­nehmer braucht außer­dem weder Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen abzu­ge­ben noch Umsatz­steu­er (sog. „Zahl­last“) im vor­aus zu über­wei­sen. Die Umsatz­steu­er­erklä­rung ist nur als Jah­res­um­satz­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, die Gewinn­ermitt­lung genügt als Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR). Man erspart sich damit büro­kra­ti­schen Auf­wand und braucht schließ­lich auch die teils kom­pli­zier­ten Rech­nungs­vor­schrif­ten des Umsatz­steu­er­ge­set­zes nicht zu beachten.

Abwä­gung: Ob es sich lohnt, hängt davon ab, ob man auch dau­er­haft unter der Umsatz­gren­ze blei­ben wird. Ansons­ten kann es auch sein, dass man nach Über­gang zur Regel­be­steue­rung spä­ter Preis­er­hö­hun­gen vor­neh­men muss und dadurch Kun­den ver­liert. Zu beden­ken ist auch, wel­ches Image man als Klein­un­ter­neh­mer dadurch gege­be­nen­falls bei sei­nen Kun­den erlangt.

Fazit: Bei Voll­erwerbs­grün­dern mit Wachs­tums­chan­cen und neben­be­ruf­li­chen Gwer­be­trei­ben­den und Selb­stän­di­gen im B2B-Bereich lohnt es sich eher nicht, dage­gen ist es meist für neben­be­ruf­li­che Anbie­ter im Pri­vat­kun­den­ge­schäft mit gerin­gen Inves­ti­tio­nen sinn­voll, sofern sie unter der Umsatz­gren­ze blei­ben wer­den. Wel­cher Weg am bes­ten ein­zu­schla­gen ist, kann nur im jewei­li­gen Ein­zel­fall abge­schätzt werden.

Beach­ten Sie

Bei Grün­dung muss der Umsatz geschätzt wer­den und bei spä­te­rem Beginn als Janu­ar der Umsatz auf das gan­ze Jahr hoch­ge­rech­net werden.

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Mus­ter-Rech­nung Kleinunternehmer

Verweise

Stand 18. Janu­ar 2022 | Trotz sorg­fäl­ti­ger Bear­bei­tung kön­nen wir kei­ne Gewähr für Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Infor­ma­tio­nen über­neh­men. Zu wei­te­ren Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.