Klein­un­ter­neh­mer müs­sen zur Aner­ken­nung ihres Sta­tus bei der Rech­nungs­er­stel­lung ein paar Beson­der­hei­ten beachten:

Kleinunternehmer-Rechnungen

Für Klein­un­ter­neh­mer muss die Rech­nung fol­gen­de Min­dest­an­ga­ben enthalten:

Pflichtangaben:

  1. voll­stän­di­ger Name und voll­stän­di­ge Anschrift des Klein­un­ter­neh­mers und des Rechnungsempfängers
  2. die eige­ne Steu­er­num­mer oder eine evtl. vor­han­de­ne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  3. das Datum der Rechnung
  4. eine Rech­nungs­num­mer, die ein­ma­lig ist, also pro Rech­nung nur ein­mal ver­ge­ben wird (Sie kann aus Zah­len und/oder Buch­sta­ben bestehen.)
  5. Die Men­ge und die Art (han­dels­üb­li­che Bezeich­nung) der gelie­fer­ten Gegen­stän­de oder den Umfang und die Art der sons­ti­gen Leistung
  6. Der Zeit­punkt der Pro­dukt­lie­fe­rung bzw. Leis­tungs­er­brin­gung (Die Anga­be des Monats ist ausreichend.)
  7. Der Net­to­preis in Euro. Wenn nicht schon im Preis ent­hal­ten, müs­sen vor­her ver­ein­bar­te Preis­min­de­run­gen (Rabat­te, Boni bzw. Skon­ti) mit ange­ge­ben wer­den. Es darf kei­ne Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen werden!
  8. der Hin­weis auf die Behand­lung als Klein­un­ter­neh­mer nach § 19 Abs. 1 UStG.
  9. Das Wort „Rech­nung“ kann auf der Rech­nung ste­hen, im Fal­le einer Gut­schrift muss „Gut­schrift“ geschrie­ben sein.
  • Gege­ben­falls ein Hin­weis auf die Steu­er­schuld des Leistungsempfängers.
  • bei Grund­stücks­ge­schäf­ten ein Hin­weis auf die Rech­nungs­auf­be­wah­rungs­pflicht von min­des­tens 2 Jahren

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Mus­ter-Rech­nung Kleinunternehmer

Verweise

Stand 7. Janu­ar 2017 | Trotz sorg­fäl­ti­ger Bear­bei­tung kön­nen wir kei­ne Gewähr für Voll­ständigkeit und Rich­tig­keit der Infor­ma­tio­nen über­neh­men. Zu wei­te­ren Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.