Was Sie absetzen können und wie Sie richtig belegen
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind im deutschen Steuerrecht Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die geschäftliche oder allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung von Personen. Erkennt das Finanzamt die Aufwendungen an, sind 70 Prozent davon als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. In jedem Fall können Umsatzsteuerpflichtige die Vorsteuer absetzen.
Zum Nachweis hat der Gastgeber einen Bewirtungsbeleg (siehe unten) zu erstellen, den er in Verbindung mit der Rechnung des Gastwirts einreicht. Manche Restaurants haben dies entsprechend vorbereitet (Beispiel rechts).
Aufwendungen
Dazu gehören alle Kosten für Speisen, Getränke und zum sofortigen Verzehr bestimmte Genussmittel (z. B. Tabakwaren) sowie die Nebenkosten wie z. B. Trinkgeld, Garderobengebühr. Jedoch muss allgemein die Beköstigung im Vordergrund stehen. Bei Nachtclubbesuchen dagegen sind die Kosten der verzehrten Speisen unverhältnismäßig hoch.
Bewirtung durch den Steuerpflichtigen
Als Anlass der Bewirtung wird nur ein betrieblicher oder beruflicher Zweck anerkannt. Er muss möglichst konkret genannt und damit glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Formulierungen wie z. B. „Informationsgespräch“ oder „Geschäftsessen“ werden vom Finanzamt voraussichtlich nicht anerkannt. Für Unternehmer ist die Notwendigkeit der Bewirtung nahe liegend, aber auch als Arbeitnehmer kann man den Zweck glaubhaft machen, z. B. Außendienstmitarbeiter mit Provisionsvergütung oder Führungskräfte mit Bonibezug.
Personen
Teilnehmer sind Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer und der Gastgeber selbst. Zu Geschäftsfreunden zählen Kunden, Interessenten, Lieferanten, Handelsvertreter, Kollegen, Pressemitglieder, Vertreter der Öffentlichkeit, Steuerberater, Rechtsbeistand und Besucher des Betriebes mit Begleitpersonen.
Die Rechnung richtig ausstellen lassen
Der leistende Unternehmer (das Restaurant) muss in seiner Rechnung folgende Angaben machen. (Fehlt auch nur eine Angabe auf der Rechnung, verliert der Gastgeber den Anspruch auf Steuerabzug der Bewirtungskosten.)
Bei Bewirtungsbelegen bis zu 150 €:
- ➊ Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Gastwirts
- ➋ Rechnungsdatum (Tag der Bewirtung)
- ➌ Genaue Auflistung und Benennung der Speisen und Getränke (die grobe Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht aus).
- ➍ Preise der einzelnen Artikel (die Summe allein reicht nicht aus, allerdings genügt der Bruttobetrag mit dem gültigen Steuersatz)
Als Gastgeber ergänzen Sie auf der Rechnung (im Beispiel rechts mit blauer Schrift) oder auf dem Bewirtungsbeleg: Teilnehmer, Anlass, Haupt- und Nebenkosten, Ort, Datum, Unterschrift – und lassen sich die Nebenkosten quittieren.
Bei Bewirtungsbelegen über 150 € zusätzlich:
Bei einer Gesamtrechnung von mehr als 150 Euro (inkl. Umsatzsteuer) muss das Restaurant im Bewirtungsbeleg zusätzlich angeben:
- ➎ Name und Anschrift des Bewirtenden, d. h. des Gastgebers
- ➏ Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Gastwirts
- ➐ Fortlaufende Rechnungsnummer
- ➑ Leistungs- und Rechnungsdatum. Es genügt auch der Aufdruck, dass das Leistungs- mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.
- ➒ Bezifferung des Nettobetrags, des angewendeten Steuersatzes und des Umsatzsteuerbetrags.
Bewirtungskosten als Betriebsausgaben / Werbungskosten
Man unterscheidet allgemein nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung, die einem überwiegend privaten Anlass (z. B. Geburtstag) zuzuordnen sind und betrieblich / beruflich veranlasste Kosten nach § 4 Abs. 4 EStG, die als Betriebsausgaben / Werbungskosten abziehbar sind.
Bei Firmenjubiläen und anderen Betriebsfeiern gilt: Sofern der Arbeitgeber Tag und Ort einer Mahlzeit bestimmt bzw. die dafür anfallenden Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, handelt es sich um betrieblich / beruflich veranlasste Bewirtungskosten.
Angemessenheit
Unangemessene Kosten sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Man unterscheidet nach Art unangemessene Kosten und nach Höhe unangemessene Kosten. Nach Art unangemessene Kosten sind gar nicht abzugsfähig, z. B. der Nachtclubbesuch. Die Angemessenheit hängt von den jeweiligen Umständen sowie den in der Branche üblichen Verhältnissen ab. Ein der Höhe nach unangemessener Bewirtungsaufwand muss aufgeteilt werden in einen unangemessenen Teil, der nicht abzugsfähig ist, sowie in einen angemessenen Teil, der von den Betriebskosten abgezogen werden darf.
Formalia
Die Rechnung der Gaststätte muss maschinell erstellt und registriert sein. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte, reichen nicht aus und sind somit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Kreditkartenabrechnung reicht ebenfalls nicht aus. Ein Eigenbeleg ohne Rechnung vom Gastwirt wird steuerlich auch nicht anerkannt. Die handschriftlichen Angaben müssen entweder auf der Rechnung oder getrennt auf einem gesonderten Blatt gemacht werden. Im zweiten Fall müssen Rechnung und Bewirtungsbeleg zusammengefügt werden (durch Tackern oder Kleben). Sie können unsere Mustervorlage nutzen (siehe unten).
Beachten Sie außerdem
Stand 27. Mai 2016 | Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen. Zu weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.