Kleinbetragsrechnungen richtig ausgestellt ersparen Ihnen im Laufe der Zeit eine Menge Geld. Es gibt nur ein paar Besonderheiten zu beachten.
Rechnungen über Kleinbeträge
Kleinbeträge sind Rechnungsbeträge bis 250 Euro brutto (bis Leistungsdatum 31.12.2016 war die Grenze bei 150 Euro). Rechnungen über Kleinbeträge müssen weniger Angaben enthalten als bei der regulären Rechnung.
Pflichtangaben:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Produkte oder Umfang und Art der Dienstleistung,
- Bruttopreis (Entgelt und Steuersatz in einer Summe) in Euro. Wenn nicht schon im Preis enthalten, müssen vorher vereinbarte Preisminderungen (Rabatte, Boni bzw. Skonti) mit angegeben werden.
- Steuersatz (7% oder 19%) und den zum Nettopreis zu addierenden Steuerbetrag bzw. im Fall der Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis
Nicht notwendig:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- die eigene Steuernummer oder eine evtl. vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Der Zeitpunkt der Produktlieferung bzw. Leistungserbringung (Die Angabe des Monats ist ausreichend.)
- Netto-Entgelt und darauf anfallender Steuerbetrag
Nicht ausreichend:
- allgemeine Aussagen wie z.B. „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“
- allgemeine Begriffe oder Oberbegriffe statt der handelsüblichen Bezeichnung: z. B. ist „Büroartikel“ zu ungenau. Notwendig ist eine genaue Auflistung der Waren.
Nicht gültig:
- beim grenzüberschreitenden Versandhandel ( § 3c UStG),
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( § 6a UStG),
- bei Reverse-Charge-Leistungen ( § 13b UStG).
- wenn das leistende Unternehmer eine Leistung auf mehrere Rechnungen aufteilt, die jeweils unter 250,00 € betragen.
Beachten Sie:
- Zur Geltdendmachung des Vorsteuerabzugs muss der Leistungsempfänger die Vorsteuer (Umsatzsteuer) aus dem Brutto-Rechnungsbetrag herausrechnen ( § 15 UStG).
- Wenn der leistende Unternehmer eine Leistung auf mehrere Rechnungen aufteilt, die jeweils unter 250,00 € liegen, handelt es sich nicht um Kleinbetragsrechnungen.