Klein­be­trags­rech­nun­gen rich­tig aus­ge­stellt erspa­ren Ihnen im Lau­fe der Zeit eine Men­ge Geld. Es gibt nur ein paar Beson­der­hei­ten zu beachten.

Rechnungen über Kleinbeträge

Klein­be­trä­ge sind Rech­nungs­be­trä­ge bis 250 Euro brut­to (bis Leis­tungs­da­tum 31.12.2016 war die Gren­ze bei 150 Euro). Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge müs­sen weni­ger Anga­ben ent­hal­ten als bei der regu­lä­ren Rechnung.

Pflichtangaben:

  1. Voll­stän­di­ger Name und voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Unternehmers
  2. Aus­stel­lungs­da­tum der Rechnung
  3. Men­ge und Art (han­dels­üb­li­che Bezeich­nung) der gelie­fer­ten Pro­duk­te oder Umfang und Art der Dienstleistung,
  4. Brut­to­preis (Ent­gelt und Steu­er­satz in einer Sum­me) in Euro. Wenn nicht schon im Preis ent­hal­ten, müs­sen vor­her ver­ein­bar­te Preis­min­de­run­gen (Rabat­te, Boni bzw. Skon­ti) mit ange­ge­ben werden.
  5. Steu­er­satz (7% oder 19%) und den zum Net­to­preis zu addie­ren­den Steu­er­be­trag bzw. im Fall der Steu­er­be­frei­ung ein ent­spre­chen­der Hinweis

Nicht notwendig:

  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • die eige­ne Steu­er­num­mer oder eine evtl. vor­han­de­ne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fort­lau­fen­de Rechnungsnummer
  • Der Zeit­punkt der Pro­dukt­lie­fe­rung bzw. Leis­tungs­er­brin­gung (Die Anga­be des Monats ist ausreichend.)
  • Net­to-Ent­gelt und dar­auf anfal­len­der Steuerbetrag

Nicht ausreichend:

  • all­ge­mei­ne Aus­sa­gen wie z.B. „inklu­si­ve gesetz­li­cher Umsatzsteuer“
  • all­ge­mei­ne Begrif­fe oder Ober­be­grif­fe statt der han­dels­üb­li­chen Bezeich­nung: z. B. ist „Büro­ar­ti­kel“ zu unge­nau. Not­wen­dig ist eine genaue Auf­lis­tung der Waren.

Nicht gültig:

  • beim grenz­über­schrei­ten­den Ver­sand­han­del ( § 3c UStG),
  • bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen ( § 6a UStG),
  • bei Rever­se-Char­ge-Leis­tun­gen ( § 13b UStG).
  • wenn das leis­ten­de Unter­neh­mer eine Leis­tung auf meh­re­re Rech­nun­gen auf­teilt, die jeweils unter 250,00 € betragen.

Beachten Sie:

  • Zur Gelt­dend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs muss der Leis­tungs­emp­fän­ger die Vor­steu­er (Umsatz­steu­er) aus dem Brut­to-Rech­nungs­be­trag her­aus­rech­nen ( § 15 UStG).
  • Wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer eine Leis­tung auf meh­re­re Rech­nun­gen auf­teilt, die jeweils unter 250,00 € lie­gen, han­delt es sich nicht um Kleinbetragsrechnungen.

Downloads

Mus­ter-Rech­nung Kleinbetrag

Verweise

Stand 7. Janu­ar 2017 | Trotz sorg­fäl­ti­ger Bear­bei­tung kön­nen wir kei­ne Gewähr für Voll­ständigkeit und Rich­tig­keit der Infor­ma­tio­nen über­neh­men. Zu wei­te­ren Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.